Facharztausbildung
Mediziner wählen spätestens nach dem Studium zur Spezialisierung einen Facharzttitel. Die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt wird als Facharztausbildung bezeichnet und beginnt nach dem Abschluss des Studiums sowie der Erteilung der Approbation. Ärzte in der Weiterbildung werden beispielsweise Assistenzarzt oder Weiterbildungsassistent im jeweiligen Fachgebiet genannt.
Auch ohne Facharzttitel können Ärzte in einer Privatpraxis arbeiten und diese gründen. Allerdings ist eine Facharztausbildung für die Niederlassung als Vertragsarzt oder für die Position als Oberarzt- oder Chefarzt in der gewählten Fachrichtung notwendig.
Weiterbildung zum Facharzt – Ziel und Weiterbildungsordnung
Das Medizinstudium vermittelt medizinische Grundlagen und liefert Einblicke in die verschiedenen Gebiete. Darauf aufbauend zielt die Weiterbildung auf die Spezialisierung und somit auf vertiefte Kompetenzen und Erfahrungen der Ärzte in einem bestimmten Fachbereich. Spezialisieren können sich Ärzte zum Beispiel in den Teilgebieten der Allgemeinmedizin, Chirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie.
Angelehnt an die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer bestimmen die Landesärztekammern der Bundesländer die Inhalte der Weiterbildung und damit die konkrete Weiterbildungsordnung zum jeweiligen Facharzttitel. Es gilt die Weiterbildungsordnung derjenigen Ärztekammer, bei der die Mediziner die Prüfungszulassung beantragt haben und Mitglied sind. Diese Weiterbildungsordnung regelt die zu erwerbenden Kompetenzen sowie die notwenige Anwendungsanzahl bestimmter Behandlungsmethoden. Sie ist in ihrer aktuellen Fassung auf der Website der zuständigen Landesärztekammer verfügbar. Die Weiterbildung dauert etwa vier bis sechs Jahre, verlängert sich bei Unterbrechungen und ist auch als Teilzeitmodell möglich. Die Vergütung von Ärzten in Weiterbildung richtet sich je nach Tarifvertrag.
Weiterbildung zum Facharzt – Formate und Ablauf
Die Facharztausbildung umfasst verschiedene Weiterbildungsformate an zugelassenen Weiterbildungseinrichtungen. Ärzte mit Weiterbildungsermächtigung dürfen ausbilden und sind bei den jeweiligen Ärztekammern gelistet.
Assistenzärzte absolvieren den Großteil ihrer Weiterbildung praktisch am Arbeitsplatz als Unterweisung durch die ausbildenden Ärzte. Außerdem können sie sich Fortbildungsveranstaltungen sowie stations- und klinikinterne Fortbildungen in der gewählten Fachrichtung anrechnen lassen. Der Assistenzarzt führt ein Facharzt-Logbuch mit Richtzahlen für Weiterbildungsinhalte und Behandlungsmethoden, um neu erlernte Kompetenzen und Erfahrungen nachzuweisen.
Der ausbildende Arzt bespricht mit dem Assistenzarzt die Abschnitte der Weiterbildung, bestätigt die Angaben im Facharzt-Logbuch und erstellt bei deren Vollständigkeit ein ausführliches Zeugnis über die Facharztreife. Abschließend legt der Assistenzarzt eine mündliche Facharztprüfung ab. Kann er in 30 Minuten die prüfenden Mitglieder der jeweiligen Landesärztekammer von seinem Wissen überzeugen, wird ihm der Facharzttitel in seiner Fachrichtung erteilt und darf darin als Facharzt arbeiten.
Ärztliche Weiterbildung – Zusatzbezeichnung und Fortbildungspflicht
Nach der Facharztausbildung können sich Ärzte innerhalb des gewählten Fachgebietes weiter auf einen Schwerpunkt spezialisieren und damit eine oder mehrere Zusatzbezeichnung erlangen. So sind Weiterbildungen beispielsweise im Schwerpunkt Notfallmedizin, Betriebsmedizin oder Homöopathie möglich.
Auch ohne Zusatzweiterbildung sind Fachärzte zu Fortbildungen laut Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet. So wird sichergestellt, dass Ärzte während ihrer Berufslaufbahn auf dem neuesten Stand der Wissenschaft bleiben. Innerhalb von fünf Jahren müssen Mediziner 250 Fortbildungspunkte, überwiegend fachspezifisch, erbringen. Dabei entscheidet die jeweilige Ärztekammer über die Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen, Hospitationen oder Kongresse. Können Vertragsärzte die geforderten ärztlichen Fortbildungen in dem Zeitraum nicht nachweisen, gilt dies als grobe Pflichtverletzung und wird je nach Ausmaß sanktioniert.
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