Visa

VISA für Pflegefachkräfte

für Pflegefachkräfte

Der deutsche Arbeitsmarkt zeigt vor allem im Gesundheitswesen ein starkes Ungleichgewicht. Es gibt zu viele offene Stellen und zu wenige Bewerber. Auf der Suche nach qualifiziertem Fachpersonal lohnt sich also der Blick ins Ausland. Für EU-Bürger ist das unkompliziert, denn im Zuge der Freizügigkeit benötigen sie weder Visum noch Arbeitserlaubnis. Doch was gilt es für Pflegekräfte aus dem Nicht-EU-Ausland zu beachten, damit sie in Deutschland arbeiten dürfen?

Formalitäten für das Visum

Alles startet mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages. Mit ihm kann ein Visum bei der Deutschen Botschaft des Herkunftslandes der neuen Pflegekraft beantragt werden. Dabei sollte auf die individuellen Anforderungen der Botschaft geachtet werden. Meist wird die Nennung der genauen Berufsbezeichnung gefordert. In Verbindung damit wird ein Nachweis zur Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung benötigt. Zu beachten ist hier: Die Blaue Karte EU, die Akademikern aus Nicht-EU-Ländern Aufenthalt gewährt, greift nicht bei Pflegekräften. Viele Länder bilden ihre Pflegekräfte akademisch aus. Doch in Deutschland handelt es sich um einen Ausbildungsberuf, weshalb die Regelung für Akademiker nicht greift.

Darüber hinaus muss die Abfrage zu § 36 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung der Agentur für Arbeit ausgefüllt werden. Anhand der Abfrage prüft die Agentur für Arbeit, ob es Arbeitnehmer gibt, die einen Bevorrechtigung auf die offene Stelle haben. Mit einer positiven Rückmeldung des Arbeitsamtes und wenn es keine Einwände über Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaubsanspruch gibt, wird das Visum nach ein bis vier Monaten ausgestellt.

Allerdings muss man bisweilen 3 bis 19 Monate auf einen Termin bei Deutschen Botschaften warten. Eine Forderung zusätzlicher unterlagen wie ein Nachweis über die geplante Wohnsituation kann den Prozess zusätzlich hinauszögern.

Umschreiben auf eine Arbeitserlaubnis

Das Visum kann schon bei der Einreise zu einer Arbeitserlaubnis oder einem verlängerten Visum umgeschrieben werden. Letzteres wird vergeben, wenn die Pflegekraft vor Antritt ihrer Arbeit Weiterbildungsmaßnahmen durchläuft. Die zuständige Ausländerbehörde wird feststellen, welcher Aufenthaltstitel angebracht ist. Der baldige Besuch der Behörde ist nach der Einreise also zwingend. Solange keine längerfristige Aufenthaltserlaubnis vorliegt, müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Fristen und Termine im Auge behalten.

Was tun bei einer Ablehnung?

Es kommt vor, dass Anträge auf ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis abgelehnt werden. Dann gilt es, sich zu informieren, ob im Prozedere Fehler gemacht wurden. Eventuell gibt es besondere Bestimmungen für das Herkunftsland der Pflegekraft. Mit der Unterstützung des Arbeitgebers kann die Pflegekraft einen Widerspruch einlegen und das Verfahren neu anstoßen.

Zu viel Bürokratie?

Es ist verständlich, dass sowohl die ausländischen Pflegekräfte als auch die medizinischen Einrichtungen mit der Bürokratie Deutschlands und der EU überfordert sind. Schließlich widmen sie sich täglich der Pflege bedürftiger Menschen und weniger Anträgen und Genehmigungen. Eine kompetente Personalvermittlung nimmt ihnen diese Last nicht völlig ab, unterstützt sie jedoch tatkräftig und mit der nötigen Erfahrung dabei, damit das Arbeitsverhältnis erfolgreich zustande kommt.

Möchten Sie eine Pflegekraft aus dem Ausland einstellen oder haben Fragen? Wir von Recrutio stehen Ihnen Rede und Antwort. Kontaktieren Sie uns gern unter: 49 (0) 351 426 409 86.